Gesetzesentwurf zum Kampf gegen Geldwäsche

by Anet Janik  - August 8, 2019

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zum Kampf gegen Geldwäsche vorgelegt:

Zukünftig sollen alle Unternehmen, die mit Bitcoin handeln oder ihn nutzen, als Mittel zum Kampf gegen Geldwäsche, der Überwachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt werden. Dies hätte weitreichende Folgen, nicht nur für die Legalität von Bitcoin-Automaten.

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Alle Kryptowährungen werden als „Kryptowerte“ definiert. Das heißt, sie sind eine Rechnungseinheit. Wenn man möchte, könnte man dies als finanzpolitische Aufwertung der Kryptowährungen deuten.

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Beim Bitcoin gehört zu der anerkannten Geldfunktion die Funktion als Rechnungseinheit neben der Zahlungs- und Wertaufbewahrungsfunktion. Krypto-Token in Form von „virtuellen Währungen“ können regelmäßig zum Bezug von Dienstleistungen und Waren verwendet werden. Sie stellen damit Rechnungseinheiten zur Preisbestimmung von Waren und Dienstleistungen dar. Ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass selbst die ältesten Kryptowerte noch in einer Preisfindungsphase sind.

Durch die Einstufung als Rechnungsgröße fallen nun automatisch alle Anbieter oder Nutzer von Kryptowährungen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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Jeweilige Finanzdienstleister fallen schon jetzt unter diese Regelung und sind gem. § 2 Abs. 2 GwG geldwäscherechtlich verpflichtet.

Ein Blick nach England beschert uns ein ähnliches Bild:

Die britische Financial Conduct Authority (FCA) hat ihre Leitlinien für Kryptoanlagen ebenfalls fertiggestellt und geklärt, welche Token unter ihre Zuständigkeit fallen.

Versorgungs-Token gewähren nicht die gleichen Rechte wie regulierte Finanzinstrumente und fallen in der Regel nicht in den Aufgabenbereich der EZV, es sei denn, sie entsprechen der Definition von E-Geld und fallen unter eine neue Kategorie von E-Geld-Token.

Was ist E-Geld nun?

Quelle: Wikipedia

Die EZB definierte im August 1998 elektronisches Geld als eine „auf einem Medium elektronisch gespeicherte Werteinheit, die allgemein genutzt werden kann, um Zahlungen an Unternehmen zu leisten, die nicht die Emittenten sind. Dabei erfolgt die Transaktion nicht notwendigerweise über Bankkonten, sondern die Werteinheiten auf dem Speichermedium fungieren als vorausbezahltes Inhaberinstrument“. In ihrem Monatsbericht vom November 2000 stufte die EZB das E-Geld als zukunftsträchtiges Zahlungsmittel ein und befürchtete nicht, dass E-Geld ihre Geldpolitik beeinträchtigen könne. Erste geldpolitische Untersuchungen zum E-Geld im Zusammenhang mit der Geldpolitik erschienen noch im Jahre 2000.

Wussten Sie, dass wir de facto gar kein gesetzliches Bargeld mehr haben? Das einzige gesetzliche Zahlungsmittel sind die Banknoten. Dieses Wort ist auf keinem Geldschein mehr zu finden. 

Es bleibt also spannend!

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